Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen 1. Allen Lieferungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. AGB des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 2. Vertragsgegenstand ist das verkaufte Produkt mit Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß unserer Auftragsbestätigung. 3. Abbildungen und Angaben unseres Kataloges, einschließlich Gewichte und Maße, sind je nach Kunde individuellen Änderungen unterworfen und daher unverbindlich. II. Preise, Aufrechnung und Zurückbehaltung
 1. Die Preise verstehen sich in Euro. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, rein netto ab Werk einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und andere Nebenkosten. Alle nach dem Geschäftsabschluss gesetzlich neu eingeführten oder geänderten Abgaben, Erhöhungen von Frachten und Zöllen sowie Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden. 2. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, unter Abzug von 2% Skonto für Zahlungen innerhalb von 10 Tagen, bei Zahlungen innerhalb von 30 Tagen gilt der Nettobetrag. Eine Skontierung ist ausgeschlossen, wenn aus früheren Lieferungen noch fällige Beträge offen stehen. Eingehende Zahlungen werden zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld verwendet. Zahlungen an Mitarbeiter haben nur bei schriftlich vorliegender Inkassovollmacht derselben oder bei Übergabe einer von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichneten Quittung befreiende Wirkung. 3. Bei Exportlieferungen schließen die Preise, sofern nichts anderes angegeben, die Kosten für Verpackung ein. Auch in diesem Fall erfolgt die Lieferung netto ab Werk, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware bzw. bei Übergabe der Ware im Seehafen netto zahlbar, sofern nicht anders vereinbart. Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. 4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen bzw. hinsichtlich solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. III. Versand 1. Bei Fehlen bestimmter Weisungen für die Versandart wird diese von uns gewählt. Weisungen für den Versand, Aufträge an Spediteure und sonstige Hilfspersonen führen wir ohne Übernahme irgendwelcher Haftungen unsererseits aus. Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (Gütersperre, Wagenmangel, Betriebsstillegung usw.), so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft der Ware an den Besteller über. Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind die Frachtkosten vom Besteller skontofrei zu bezahlen. 2. Versandart und Versandweg unterliegen ausschließlich unserer Wahl. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung von uns entsprechend versichert. 3. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. 4. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 5. Die Lieferung kann auch von einem anderen Lager aus bewirkt werden. 6. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Andernfalls verlängern sich die Fristen angemessen. 7. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. 8. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu insbesondere höhere Gewalt im allgemeinen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg und Aufruhr gehören, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. IV. Rügepflicht
 1. Der Besteller muss die unter Kaufleuten geltenden Rügeobliegenheiten einhalten. Etwaige Rügen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen. 2. Unsachgemäße Behandlung der gelieferten Ware nach Übergang auf den Käufer hat dieser selbst zu vertreten und geht zu Lasten des Käufers.
V. Haftung 1. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren nach einem Jahr. 2. Innerhalb der Gewährleistungspflicht haben wir im Falle von Mängeln zunächst das Recht auf Nacherfüllung, nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Nachlieferung. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er im Falle von Verzögerungen bei der Nachlieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlschlagen sollte, kann der Kunde von seinem Rücktrittrecht Gebrauch machen. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Mangel unerheblich ist, dann steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt bei nicht unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Weitere Gewährleistungsrechte richten sich nach den nachstehenden Ziffern. 3. Für im Rahmen der Nacherfüllung erbrachte Leistung haften wir im selben Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, allerdings nur bis zum Ablauf des für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungszeitraumes. 4. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wir haften jedoch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Für sonstige Schäden haften wir, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, im letzteren Fall jedoch beschränkt auf den typischerweise zu erwartenden Schaden. Zudem haften wir nach dem Produkthaftungsgesetz. Einer Pflichtverletzung unsererseits steht die etwaiger Erfüllungsgehilfen gleich. 5. Wir tragen nicht die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- sowie Materialkosten, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen als im Vertrag vorgesehenen Ort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht bestimmungsgemäßem Gebrauch. 6. Sofern gegenüber unserem Kunden durch dessen Abnehmer – der nicht Verbraucher ist – Sachmängel geltend gemacht werden, hat unser Kunde uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Schadensersatzansprüche unseres Kunden sind vorbehaltlich der unter Zif. VII. 4. getroffenen Regelungen ausgeschlossen. VI. Eigentumsvorbehalt
 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag, sowie sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten. 2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm nicht gestattet. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in den Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferanten zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferanten vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Einbau der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Einbau zu. 4. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. 5. Akzepte, Kundenwechsel, Überweisungen und Scheckzahlungen gelten erst nach Einlösung als Erfüllung, es sei denn der Lieferant nimmt die Einlösung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von 5 Werktagen vor; die hier anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere gesamte Saldoforderung. 6. Wir verpflichten uns schuldrechtlich, dem Kunden eine Freigabe von Sicherheiten zu erklären, wenn und soweit die Summe der vom Kunden gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um 20% übersteigt und der Kunde die Freigabe verlangt. VII. Werkzeuge Die für die Fertigung bestimmter Artikel erstellten Werkzeuge bleiben – unabhängig von der Berechnung der Kosten – unser Eigentum. VIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
 1. Unter Ausschluss des UN-Kaufrechts gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, Memmingen. IX. Verbindlichkeit und Übertragbarkeit des Vertrages 1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellt. 2. Die Übertragung uns gegenüber bestehender Ansprüche auf Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir in eine solche nicht schriftlich einwilligen. § 354 a HGB bleibt unberührt. STAND: Januar 2019

Anschrift:

Siegfried Dannowski GmbH & Co. KG
Maschinen- und Stahlbau

Reichauer Straße 7 + 8

87727 Babenhausen / Klosterbeuren